§ 1 Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1) Im Rahmen dieses Vertrages erbringt der Auftragnehmer gemäß den Vorgaben des
Auftraggebers, sowie in Abstimmung mit diesem, beratende und unterstützende
Leistungen („Beratungsleistungen“). Ziel der Aktivitäten des Auftragnehmers ist die
Erstellung, Etablierung und fortlaufende Betreuung und Optimierung einer individuellen
Social-Media-Strategie für das Unternehmen des Auftraggebers.
(2) Den Parteien ist bewusst, dass es sich um Marketing- und Werbeaktivitäten durch die
Optimierung und Betreuung der Social-Media-Aktivitäten des Auftraggebers handelt.
Der Auftragnehmer schuldet nur Dienstleistungen, er kann also keine
Umsatzsteigerungen o. ä. zusagen. Ist der Auftraggeber mit den Tätigkeiten des
Auftragnehmers nicht mehr zufrieden, kann er jederzeit nach Maßgabe der vertraglich
bestimmten Formalitäten kündigen.
(3) Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsorts grundsätzlich frei.
(4) Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch mit
dem Auftraggeber abzustimmen, um ggf. auf Traffic-Aufkommen reagieren zu können.
§ 2 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch
angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem
Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen
sowie zu seinen Geschäftszeiten im erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen
Geschäftsräumen ermöglichen, damit der Auftragnehmer Fotos machen oder
Informationen einholen kann. Darüber hinaus wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer
die notwendigen Passwörter für die jeweiligen Social-Media-Dienste (z.B. Facebook,
Instagram) überlassen und die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages gestatten.
(2) Der Auftraggeber garantiert, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten,
Darstellungen, Fotos, Angaben und sonstige Informationen frei von Rechten Dritten sind
und keine Ansprüche Dritter gegen den Verwender begründen können. Der Auftraggeber
wird den Auftragnehmer bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen, ihn auf erste
Anforderung von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten
freistellen und ihm jeglichen Schaden, der diesem wegen des Rechts des Dritten
entsteht, einschließlich etwaiger für die Rechtsverteidigung anfallenden Gerichts- und
Anwaltskosten ersetzen.
(3)Die Mitwirkungspflicht umfasst zudem, dass bereitstellen eines Kontos für
Werbezwecke oder optional eine Vorauszahlung des Werbebudgets auf das Werbekonto
des Auftragnehmers. Die Mitwirkungspflicht gilt als Verletzt, sollte der Auftraggeber die
in §2 III S.1 der allgemeinen Geschäftsbedingungen missachten. Der Auftragnehmer
wird für Werbekosten nicht in Vorleistung gehen.
(4) Sollte eine Mitwirkung verweigert werden, kann der Vertrag einseitig gekündigt
werden. Der Auftraggeber hat hierbei dem Auftragnehmer, ebenfalls die erbrachten
Leistungen im Rahmen des Vertrages zu vergüten.
(5) Der Auftraggeber kann als Schadensersatz bei vorsätzlicher oder fahrlässiger
Missachtung der Mitwirkungspflicht, das Mindestvertragsvolumen einfordern. Das
Mindestvertragsvolumen ergibt sich aus der Mindestlaufzeit und die zu planende
Einnahmen aus der Mindestlaufzeit des Vertrages für den Auftragnehmer.
(6) Eine Forderung in Höhe der aufgewendeten Leistungen des Auftragnehmers kann
optional zu §2V in Rechnung gestellt werden.
(7)Die Verletzung der Mitwirkungspflicht kann Schadensersatzansprüche zufolge haben.
Konkret bedeutet dies, dass versäumte Meetings ohne vorherige Absagen einen
Aufwendungsersatz von mind. 100.- Euro netto zufolge haben. Ebenso gelten nicht
wahrgenommene Meetings ohne Absage als Verletzung der Mitwirkungspflicht.
(8)Ebenso stellt die verfehlte Vorbereitung des Fotoshootings eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht dar. Sollte ein Fotoshooting, aufgrund von mangelhafter Vorbereitung
verzögert werden, so wird für jede Stunde eine Pauschale von 100.- Euro netto
berechnet. Konkret liegt eine schlechte Vorbereitung vor, wenn seitens des
Auftragnehmers ein Zeitaufwand von über 6 Stunden benötigt wird.
§ 3 Rechteeinräumung
(1) „Arbeitsergebnisse“ sind sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im
Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente,
Projektskizzen, Präsentationen, grafische Darstellungen, Fotos und Entwürfe.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt
von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte,
ausschließliche, übertragbare und unterlizenzierbare Recht zur Nutzung für sämtliche
Nutzungsarten, insbesondere zu deren Vervielfältigung, Verbreitung, Verwertung und
Bearbeitung ein, außerdem das alleinige und unbeschränkte Eigentum an denjenigen
Arbeitsergebnissen, an denen ein solches begründet und übertragen werden kann. Kann
an Arbeitsergebnissen ein Eigentumsrecht begründet und übertragen werden, räumt der
Auftragnehmer dem Auftraggeber dieses ebenfalls im Zeitpunkt von dessen Entstehung
ein.
§ 4 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, – für die
Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, – nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes sowie – im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen
Garantie.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des
Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach
begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und
typisch ist.
(3) Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
(4) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der
Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§ 5 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils
anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als
vertraulich anzusehen sind, insbesondere Kundendaten, Informationen über
betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den
Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2) Die Parteien vereinbaren, über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu
wahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten
Zweck zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von sechs
Monaten nach Beendigung des Vertrags fort.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren
oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine
Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich
bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder
einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur
Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr
Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung
vorzugehen.
§ 6 Datenschutz
(1)Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen
Vorschriften. Der Auftragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit
personenbezogenen Daten kommt, diese Daten i.S.d. § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen
der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien
verpflichten ihre Mitarbeiter gem. § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses,
sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht. Mit 25.05.2018 verpflichten sich
beide Parteien unter Bezug der neuen Datenschutzgrundverordnung zu arbeiten und
diese rechtssicher umzusetzen. Diese umfasst die Dokumentation der
personenbezogenen Daten und die Auslegung welche Drittanbieter Zugang zu diesen
Daten haben und zu welchem Zweck. Außerdem ist der Auftragnehmer verpflichtet
seinen Kunden jederzeit Zugriff auf diese Daten zu gewähren und nach Kündigung des
Vertrages die Datenlöschen zu lassen.
(2)Mit der Unterschrift der Vereinbarung willigt der Auftraggeber dazu ein, dass die
personenbezogenen Daten die während des Zeitraums des Vertragsverhältnis ermittelt
werden für Prozessoptimierungszwecke verwendet werden dürfen.
(3)Jegliche erhobenen Daten werden spätestens 7 Tage nach Ablauf des
Vertragsverhältnis unwiderruflich gelöscht.
(4)Der Auftraggeber hat jederzeit die Möglichkeit die erhobenen Daten in Form einer
Übersichteinzusehen.
(5)Sollten durch den Auftragnehmer Leads/ Datensätze generiert werden, so sind diese
ausschließlich für den Auftraggeber gedacht. Eine Weitergabe an dritte stellt eine
Datenschutzverletzung durch den Auftraggeber dar.
(6) Es gelten die Regelungen der DSGVO und des BDSG.
§7 Vergütung&Aufwendungen
(1) Mit der Vergütung ist auch die Einräumung von Rechten an den Arbeitsergebnissen
desAuftragnehmers abgegolten.
(2) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner sonstigen erforderliche
Aufwendungen, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeit nach diesem Vertrag entstehen,
soweit die Erstattung gesondert vereinbart worden ist.
(3)Bei Zahlungsversäumnissen seitens des Auftraggebers, muss dieser eine
Mahngebühr in Höhe von 0,5% des Mahnbetrages zahlen.
(4) Die Kosten einer Sepa Rücklastschrift hat der Auftraggeber ebenfalls zusätzlich zu
entrichten.
(5) Bei Jahreswechsel wird eine Preiserhöhung von 5% auf den zu entrichtenden Beitrag
vorgenommen.
§8 Beendigung des Vertrages
(1)Der Auftragnehmer hat das Recht den Vertrag einseitig zu kündigen, sollte der
Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verweigern.
(2) Bei der einseitigen Kündigung des Auftraggebers bedarf es der Schriftform und der
Zustellung auf postalischen Wegen.
(3) Eine einseitige Kündigung seitens des Auftragnehmers ist ebenfalls dann möglich,
sollte der Auftraggeber einen Zahlungsverzug von 4 Wochen nach Eingang der Rechnung
vorweisen. Die Vertragsbeendigung würde nach Erklärung der Kündigung nach 14 Tagen
eintreffen.
(4) Der Auftragnehmer hat ihm überlassene Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie
Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unaufgefordert
zurückzugeben oder zu löschen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Der
Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu
bestätigen.
(5) Eine ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform. Diese kann per E-Mail zugestellt
werden. Jedoch muss die Kündigung entweder an den zuständigen Projektleiter oder
direkt an einen der Geschäftsführer übermittelt werden.
(6)Bei einer Kündigung per Email ist davon auszugehen, dass diese Werktags innerhalb
von 24Std als zugegangen gilt. Bei einer Überstellung am Wochenende oder Feiertagen
ist darauf abzustellen, dass der Zugang erst am folgenden Werktag erfolgt.
(7) Der Auftraggeber kann den Vertrag nur bei Verletzungen der Sorgfaltspflicht oder
Nichtleistung außerordentlich Kündigen.
(8) Jede Außerordentliche Kündigung ist schriftlich über den Postweg zu übermitteln.
Eine per Email erklärte außerordentliche Kündigung ist nicht wirksam und wird als nicht
zugegangen angesehen.
(9)Die Pausierungpauschale muss mit einer Frist von 7 Tagen vor dem Beginn des neuen
Leistungsmonat angekündigt werden.
(10) Der Vertragspartner ist darüber informiert, dass die durch den Auftrag entstehenden
Forderungen an die Meridiem Finanz GmbH, Kieshecker Weg 240, 40468 Düsseldorf,
sowie an ein refinanzierendes Institut abgetreten werden können, wobei diese
Unternehmen dann unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch
berechtigt sind, die in Zusammenhang mit den abgetretenen Forderungen stehenden
Daten zu speichern, zu verarbeiten oder zu nutzen und Auskünfte der SCHUFA Holding
AG in Wiesbaden einzuholen. Mail: info@meridiem-finanz.de Tel: 06331 80 84 804 Dem
Vertragspartner ist bekannt, dass Zahlungen ausschließlich auf das auf den
Rechnungen angegebene Zahlungskonto zu leisten sind.
(11) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bielefeld.
§9Nutzungsrechte Erzeugnisse
(1)Die Nutzungsrechte der Erzeugnisse durch den Auftragnehmer liegen grundsätzlich
bei dem Auftraggeber.
(2)Eine Nutzung der Erzeugnisse ist dem Auftragnehmer jedoch für eigene Werbung zu
gestatten.
(3)Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.
§10 Nicht/Schlechtleistung
(1)Bei einer Nicht oder Schlechtleistung hat der Auftragnehmer 72Std Zeit für eine
Nachbesserung.
(2)Schadensersatzansprüche sind nur bei einer Nichtleistung und einer
fehlgeschlagenen Nachbesserung geltend zu machen.
§11 Handhabung des Probemonats
(1)Der Probemonat bezieht sich auf einen Zukunftsorientierten Vertrag, welcher
ausdrücklich im Vertrag niedergeschrieben sein muss.
(2)Die Zusammenarbeit wird nach dem Probemonat beendet, sofern der Auftragnehmer
7 Tage vor Ablauf des Probemonats eine schriftliche Kündigung erhält.
(3) Sollte der Probemonat trotz nachweisbaren positiven Ergebnissen gekündigt werden,
ist die Setup Gebühr, welche zu dem 2.Leistungsmonat zu entrichten wäre in voller
Höhe nachzuzahlen.
(4) Ein Ergebnis ist hierbei nachweisbar positiv, sofern mindestens 5 Leads (Mitarbeiter-
, Neukundengewinnung) generiert worden sind oder die geforderte Menge an Leads im
Rahmen des Vertrages generiert und weitergeleitet worden sind.
§12 Sonstiges
(1)Der Vertrag und seine Allgemeinen Nutzungsbedingungen behalten bei einer
Namensänderung oder Änderung der Gesellschaftsform ihr Gültig- und Wirksamkeit,
sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber Unterrichtet hat.
(2)Bei Namensänderung oder Verkauf des Unternehmens behalten die Verträge ihre
Wirksamkeit und können nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit unter Wahrung
der Kündigungsfrist gekündigt werden.
Stand 12.11.2024